Rauchmelderpflicht

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten: ab 01.01.2013
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2017

 

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

  • Schlafräumen
  • Kinderzimmern
  • Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich

  • für den Einbau: der Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)