Mit dem Bürgerentlastungsgesetz von 2010 können Beiträge zur Kranken - und Pflegeversicherung von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für privat als auch für gesetzlich Versicherte. Das Finanzamt erkennt allerdings lediglich die Beiträge auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung an. Somit können beispielsweise Beiträge für Chefarzt oder Einbettzimmer nicht abgesetzt werden. Zusatzbeiträge werden allerdings voll berücksichtigt. Daneben besteht die Möglichkeit, Beiträge zu Haftpflicht, Unfall und Berufsunfähigkeit bei der Steuer abzusetzen. Wichtig: Für die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen gelten Höchstgrenzen. So kann ein Arbeitnehmer maximal 1.900,-€ und ein Selbstständiger maximal 2.800,-€ geltend machen. Da die meisten Bürger alleine mit ihrer Kranken - und Pflegeversicherung diese Höchstsätze erreichen, macht es für die meisten keinen Sinn andere Beiträge (Haftpflicht, Unfall, Berufsunfähigkeit) bei der Steuererklärung anzugeben.
Die Riester-Rente kann ebenfalls bei der Steuererklärung angegeben werden. Für diese gilt eine seperate Höchstgrenze von maximal 2.100,-€.
Auch die Rürup-Rente (oder auch Basis-Rente genannt) ist steuerlich absetzbar. Im Jahr 2015 sind insgesamt 80% der Beiträge absetzbar bis maximal 22.172,-€ (44.344,-€ für Ehepaare).